§ 32 WO
FNA: 801-7-1-1
Fassung vom: 11.12.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen, BGBl. I S. 4640 vom 08.10.2021

§ 32 WO Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

§ 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

WO ( Wahlordnung )

Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.