1Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen über 1. die Struktur und die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur, 2. die grundlegenden Anwendungsfälle und Funktionalitäten der elektronischen Patientenakte, 3. die Rechte der Versicherten im Umgang mit Daten in der elektronischen Patientenakte, 4. den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten nach der Verordnung (EU) 2016/679, 5. Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsberechtigter Personen nach dem Vierten Abschnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch diese zugriffsberechtigten Personen, Für Informationen nach Satz 1, die die elektronische Patientenakte betreffen, hat die Gesellschaft für Telematik das hierzu durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § erstellte Informationsmaterial zu nutzen.
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