§ 31 ArbNErfG
FNA: 422-1
Fassung vom: 25.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363 vom 07.07.2021

§ 31 ArbNErfG Anrufung der Schiedsstelle

§ 31 Anrufung der Schiedsstelle

ArbNErfG ( Gesetz über Arbeitnehmererfindungen )

(1) 1Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. 2Der Antrag soll in zwei Stücken eingereicht werden. 3Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten. (2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.