(1) 1Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten nach § 303 e Absatz 1 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303 d zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. 3Die Krankenkassen, die Pflegekassen, ihre Verbände, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde sind von der Zahlung der Gebühren befreit. (2)
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