§ 30 SprAuG
FNA: 801-11
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 16.09.2022

§ 30 SprAuG Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

§ 30 Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

SprAuG ( Sprecherausschußgesetz )

1Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten: 1. Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen; 2. Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. 2Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.