§ 3 LSchlG
FNA: 8050-20
Fassung vom: 02.06.2003
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I 2006 S. 2407 vom 31.10.2006

§ 3 LSchlG Allgemeine Ladenschlusszeiten

§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten

LSchlG ( Ladenschlussgesetz )

1Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen, 2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, 3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. 2Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. 3Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.