FNA: 860-2-4
Fassung vom: 23.11.2004
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BGBl. I 2006 S. 1706 vom 20.07.2006

§ 3 EinigungsStVV Zuständigkeit

§ 3 Zuständigkeit

EinigungsStVV ( Einigungsstellen-Verfahrensverordnung )

1Zuständig ist die Einigungsstelle bei der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft, in der ein Antrag gemäß § 37 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gestellt wurde oder zu stellen wäre. 2Wird nach der Anrufung der Einigungsstelle eine andere Agentur für Arbeit oder Arbeitsgemeinschaft zuständig, entscheidet die angerufene Einigungsstelle abschließend.