§ 29 EBRG
FNA: 801-13
Fassung vom: 07.12.2011
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 16.09.2022

§ 29 EBRG Jährliche Unterrichtung und Anhörung

§ 29 Jährliche Unterrichtung und Anhörung

EBRG ( Europäische Betriebsräte-Gesetz )

(1) Die zentrale Leitung hat den Europäischen Betriebsrat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. (2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere 1. Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage, 2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, 3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, 4. Investitionen (Investitionsprogramme), 5. grundlegende Änderungen der Organisation, 6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,