§ 28 SchwbAV
FNA: 871-1-14
Fassung vom: 28.03.1988
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, BGBl. I Nr. 323 vom 24.11.2023

§ 28 SchwbAV Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen

§ 28 Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen

SchwbAV ( Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung )

(1) Freie gemeinnützige Träger psychosozialer Dienste, die das Integrationsamt an der Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe der im Einzelfall erforderlichen psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen unter Fortbestand ihrer Verantwortlichkeit beteiligt, können Leistungen zu den daraus entstehenden notwendigen Kosten erhalten. (2) 1Leistungen nach Absatz 1 setzen voraus, daß 1. der psychosoziale Dienst nach seiner personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung zur Durchführung von Maßnahmen der psychosozialen Betreuung geeignet ist, insbesondere mit Fachkräften ausgestattet ist, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen, und 2. die Maßnahmen a) nach Art, Umfang und Dauer auf die Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet und dafür geeignet sind, Leistungen können gleichermaßen für Maßnahmen für schwerbehinderte Menschen erbracht werden, die diesen Dienst unter bestimmten, in der Vereinbarung näher zu regelnden Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Integrationsamt unmittelbar in Anspruch nehmen.