§ 28 SCEBG
FNA: 801-16
Fassung vom: 14.08.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 16.09.2022

§ 28 SCEBG Jährliche Unterrichtung und Anhörung

§ 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung

SCEBG ( SCE-Beteiligungsgesetz )

(1) 1Die Leitung der Europäischen Genossenschaft hat den SCE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. 2Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere 1. die Geschäftsberichte, 2. die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans und 3. die Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung vorgelegt werden. (2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinn des Absatzes 1 gehören insbesondere 1. die Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage, 2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, 3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, 4. Investitionen (Investitionsprogramme), 5. grundlegende Änderungen der Organisation, 6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, 7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion, 8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben,