§ 27 SCEAG
FNA: 4125-11
Fassung vom: 14.08.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren, BGBl. I S. 1476 vom 05.06.2017

§ 27 SCEAG Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

§ 27 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

SCEAG ( SCE-Ausführungsgesetz )

(1) 1Die geschäftsführenden Direktoren haben den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und danach unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorzulegen. 2Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich der Generalversammlung zum Zweck der Feststellung vor. (2) 1Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. 2Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind jedem Verwaltungsratsmitglied auszuhändigen.