§ 27 LSchlG
FNA: 8050-20
Fassung vom: 02.06.2003
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I 2006 S. 2407 vom 31.10.2006

§ 27 LSchlG Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

LSchlG ( Ladenschlussgesetz )

Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.