§ 264 c SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 264 c SGB VI Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

§ 264 c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.