§ 26 SEAG
FNA: 4121-4
Fassung vom: 22.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Abschlussprüfungsreformgesetz, BGBl. I S. 1142 vom 10.05.2016

§ 26 SEAG Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 26 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats

SEAG ( SE-Ausführungsgesetz )

(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtigt sind 1. jedes Mitglied des Verwaltungsrats, 2. jeder Aktionär, 3. die nach § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 10 des Aktiengesetzes Antragsberechtigten, 4. der SE-Betriebsrat. (3) 1Entspricht die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Verwaltungsrat nach den in der Entscheidung angegebenen Vorschriften zusammenzusetzen. 2§ 25 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt. (4)