§ 26 b SchwbAV
FNA: 871-1-14
Fassung vom: 28.03.1988
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, BGBl. I Nr. 323 vom 24.11.2023

§ 26 b SchwbAV Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener

§ 26 b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener

SchwbAV ( Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung )

Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt sind.