§ 25a BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 25a BSHG Aufrechnung

§ 25a Aufrechnung

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die der Hilfeempfänger durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlaßt hat. 2 Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf zwei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder Schadensersatz kann erneut aufgerechnet werden. (2) Eine Aufrechnung nach Absatz 1 kann auch erfolgen, wenn nach § 15a Schulden für Verpflichtungen übernommen werden, die durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger bereits gedeckt worden waren. (3) § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.