§ 245 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 245 ZPO Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.