§ 24 SchwbAV
FNA: 871-1-14
Fassung vom: 28.03.1988
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, BGBl. I Nr. 323 vom 24.11.2023

§ 24 SchwbAV Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten

§ 24 Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten

SchwbAV ( Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung )

1Schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. 2Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.