§ 24 SCEBG
FNA: 801-16
Fassung vom: 14.08.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 16.09.2022

§ 24 SCEBG Sitzungen und Beschlüsse

§ 24 Sitzungen und Beschlüsse

SCEBG ( SCE-Beteiligungsgesetz )

(1) Der SCE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. (2) 1Vor Sitzungen mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft ist der SCE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss - gegebenenfalls in der nach § 29 Abs. 3 erweiterten Zusammensetzung - berechtigt, in Abwesenheit der Vertreter der Leitung der Europäischen Genossenschaft zu tagen. 2Mit Einverständnis der Leitung der Europäischen Genossenschaft kann der SCE-Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. 3Die Sitzungen des SCE-Betriebsrats sind nicht öffentlich. (3) 1Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlüsse des SCE-Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.