§ 24 BeschV
FNA: 26-12-7
Fassung vom: 06.06.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353 vom 07.12.2023

§ 24 BeschV Schifffahrt- und Luftverkehr

§ 24 Schifffahrt- und Luftverkehr

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr, 2. die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen, 3. das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebetreuung erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen oder 4. die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flugnavigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.