§ 2361 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 2361 BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.