§ 23 DEUeV
FNA: 860-4-1-12
Fassung vom: 23.01.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759 vom 20.12.2022

§ 23 DEUeV Annahmestelle, Zeitpunkt

§ 23 Annahmestelle, Zeitpunkt

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten. (2) 1Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. 2Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. 3Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten. (3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.