§ 23 BeschV
FNA: 26-12-7
Fassung vom: 06.06.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353 vom 07.12.2023

§ 23 BeschV Internationale Sportveranstaltungen

§ 23 Internationale Sportveranstaltungen

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung Durchführungsgarantien übernommen hat; dies sind insbesondere folgende Personen: 1. die Repräsentantinnen und Repräsentanten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten von Verbänden oder Organisationen einschließlich Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Schiedsrichterassistentinnen und Schiedsrichterassistenten, 2. die Sportlerinnen und Sportler sowie bezahltes Personal der teilnehmenden Mannschaften, 3. die Vertreterinnen und Vertreter der offiziellen Verbandspartner und der offiziellen Lizenzpartner,