§ 22 SCEAG
FNA: 4125-11
Fassung vom: 14.08.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren, BGBl. I S. 1476 vom 05.06.2017

§ 22 SCEAG Geschäftsführende Direktoren

§ 22 Geschäftsführende Direktoren

SCEAG ( SCE-Ausführungsgesetz )

(1) 1Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. 2Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. 3Die Bestellung ist zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 4Die Satzung kann Regelungen über die Bestellung eines oder mehrerer geschäftsführender Direktoren treffen. 5§ 38 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt. (2) 1Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Europäischen Genossenschaft. 2Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, sind sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt; die Satzung oder eine vom Verwaltungsrat erlassene Geschäftsordnung kann Abweichendes bestimmen. 3Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden. 4Soweit nach den für Genossenschaften geltenden Rechtsvorschriften der Vorstand Anmeldungen und die Einreichung von Unterlagen zum Genossenschaftsregister vorzunehmen hat, treten an die Stelle des Vorstands die geschäftsführenden Direktoren. (3)