FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 22 MitbestGWOIII Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands

§ 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; 5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; 6. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.