§ 21 SchwbAV
FNA: 871-1-14
Fassung vom: 28.03.1988
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, BGBl. I Nr. 323 vom 24.11.2023

§ 21 SchwbAV Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz

§ 21 Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz

SchwbAV ( Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung )

(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn 1. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen, 2. sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und 3. die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist. (2) 1Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. 2Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. 3Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung. (3)