(1) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen 1. Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, 2. Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse erheben, speichern, verändern, löschen, nutzen und untereinander übermitteln, soweit dies zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich ist. (2) Daten nach Absatz 1 dürfen an die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und an die für den Vollzug des
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|