§ 206 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 206 BGB Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.