§ 20 SCEAG
FNA: 4125-11
Fassung vom: 14.08.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren, BGBl. I S. 1476 vom 05.06.2017

§ 20 SCEAG Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

§ 20 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

SCEAG ( SCE-Ausführungsgesetz )

1Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Generalversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.