§ 2 TVG
FNA: 802-1
Fassung vom: 25.08.1969
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sozialschutz-Paket II, BGBl. I S. 1055 vom 20.05.2020

§ 2 TVG Tarifvertragsparteien

§ 2 Tarifvertragsparteien

TVG ( Tarifvertragsgesetz )

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. (2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben. (3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.