§ 2 MindAnfV
FNA: 860-2-3
Fassung vom: 04.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 04.11.2004

§ 2 MindAnfV Mindestanforderungen

§ 2 Mindestanforderungen

MindAnfV ( Mindestanforderungs-Verordnung )

Eine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliederungsleistungen muss mindestens 1. eine Beschreibung von Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), 2. eine verbindliche Regelung über die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung), 3. überprüfbare Anforderungen an die Überprüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) sowie Regelungen über Mitteilungspflicht, Befristung und Kündigung beinhalten.