§ 2 IT-ArGV
FNA: 860-3-18
Fassung vom: 11.07.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I 2003 S. 2848 vom 23.12.2003

§ 2 IT-ArGV Erforderliche Qualifikation

§ 2 Erforderliche Qualifikation

IT-ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung-IT )

Die Arbeitserlaubnis kann an Fachkräfte erteilt werden, 1. die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie abgeschlossen haben oder 2. deren Qualifikation auf diesem Gebiet durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein Jahresgehalt von mindestens 51 000 Euronachgewiesen wird.