§ 2 GSiG
FNA: 860-6-21
Fassung vom: 26.06.2001
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2003
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BGBl. I 2003 S. 3022 vom 27.12.2003

§ 2 GSiG [Anspruchsvoraussetzungen]

§ 2 [Anspruchsvoraussetzungen]

GSiG ( Grundsicherungsgesetz )

(1) 1Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. 2 Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die den Bedarf und die Grenzen des § 3 übersteigen, sind zu berücksichtigen. 3 Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. (2)