§ 2 a BeschV
FNA: 26-12-7
Fassung vom: 06.06.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353 vom 07.12.2023

§ 2 a BeschV Anerkennungspartnerschaft

§ 2 a Anerkennungspartnerschaft

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

(1) 1Die Zustimmung kann für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn die Anforderungen an die bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis ausgeübte Beschäftigung 1. in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit der ausländischen Berufsqualifikation stehen und 2. ein Anerkennungsverfahren für einen Beruf in derselben Berufsgruppe erfolgen soll, in der die Beschäftigung ausgeübt wird. 2§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend. (2)