§ 19 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 19 SGB IV Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen

§ 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

1Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. 2Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.