§ 19 SEAG
FNA: 4121-4
Fassung vom: 22.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Abschlussprüfungsreformgesetz, BGBl. I S. 1142 vom 10.05.2016

§ 19 SEAG Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan

§ 19 Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan

SEAG ( SE-Ausführungsgesetz )

Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.