(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Personen, bei einer Europäischen Genossenschaft, die nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens drei Personen. 2Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt. 3Bei einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264 d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des §
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