(1) 1Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten Zeichens für ein technisches Arbeitsmittel, das von einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.1986 (BGBl. I S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20.03.1992 (BGBl. I S. 729), aufgeführten Prüfstelle vor dem 01.01.1993 einer Bauartprüfung unterzogen wurde, ist längstens bis zum 01.01.1998 zulässig. 2 Danach darf das Zeichen nur verwendet werden, wenn die Prüfstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 9 Abs. 2 bekannt gemacht worden ist. (2) 1Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung aufgeführten Prüfstellen gelten bis zum 31.12.1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelassene Stellen im Sinne des § 9 Abs. 2. 2Sie unterliegen der Überwachung durch die zuständige Landesbehörde. 3 Für Prüfstellen, die in einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Prüfungen durchführen, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Prüfstellen vor dem 01.01.1993 für diese Prüfungen als zugelassene Stellen benannt worden sind. (3) § 2 Abs. 3 Satz 3 gilt nicht 1. es sei denn, die Anforderungen der genannten Richtlinien waren zur Zeit dieser Einfuhr erfüllt.
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