§ 17 SCEBG
FNA: 801-16
Fassung vom: 14.08.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 16.09.2022

§ 17 SCEBG Niederschrift

§ 17 Niederschrift

SCEBG ( SCE-Beteiligungsgesetz )

1In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1, 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind. 2Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.