§ 167 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 17.07.2017

§ 167 UmwG Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

§ 167 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.