§ 1626 a BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1626 a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

§ 1626 a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, 1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), 2. wenn sie einander heiraten oder 3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. (2)