§ 156 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 17.07.2017

§ 156 UmwG Haftung des Einzelkaufmanns

§ 156 Haftung des Einzelkaufmanns

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. 2§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.