§ 15 SEAG
FNA: 4121-4
Fassung vom: 22.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Abschlussprüfungsreformgesetz, BGBl. I S. 1142 vom 10.05.2016

§ 15 SEAG Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans

§ 15 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans

SEAG ( SE-Ausführungsgesetz )

1Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 39 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, zulässig. 2Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt.