§ 15 SCEAG
FNA: 4125-11
Fassung vom: 14.08.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren, BGBl. I S. 1476 vom 05.06.2017

§ 15 SCEAG Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans

§ 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans

SCEAG ( SCE-Ausführungsgesetz )

(1) 1Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Personen. 2Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen. 3Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt. (2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans sind § 96 Absatz 4 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist. (3) 1§ 51 des Genossenschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. 2Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgesetzes.