(1) 1Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Personen. 2Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen. 3Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt. (2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans sind § 96 Absatz 4 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist. (3) 1§
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