§ 15 i ATZG
FNA: 810-36
Fassung vom: 23.07.1996
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328 vom 16.12.2022

§ 15 i ATZG Übergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

§ 15 i Übergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

ATZG ( Altersteilzeitgesetz )

Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 begonnen, gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 31. Dezember 2012 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.