(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn 1. das Begasungsmittel für diese Verwendung zugelassen ist und 2. die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um die Sicherheit der Besatzung und anderer Personen jederzeit hinreichend zu gewährleisten. (2) Bei Begasungen auf Schiffen hat die verantwortliche Person 1. sicherzustellen, dass eine Kennzeichnung entsprechend Anhang I Nummer 4.6 erfolgt, 2. vor Beginn der Begasung der Schiffsführerin beziehungsweise dem Schiffsführer schriftlich mitzuteilen: a) den Zeitpunkt und die betroffenen Räume, b) Art, Umfang und Dauer der Begasung einschließlich der Angaben zu dem verwendeten Begasungsmittel, c) die getroffenen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen technischen Änderungen, die am Schiff vorgenommen wurden, 3. vor Verlassen des Hafens oder der Beladestelle der Schiffsführerin beziehungsweise dem Schiffsführer schriftlich zu bestätigen, dass a) die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und b) die angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind. (3)
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