§ 15 e GefStoffV
FNA: 8053-6-34
Fassung vom: 26.11.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen, BGBl. I S. 3115 vom 21.07.2021

§ 15 e GefStoffV Ergänzende Dokumentationspflichten

§ 15 e Ergänzende Dokumentationspflichten

GefStoffV ( Gefahrstoffverordnung )

(1) 1Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass über die Begasungen eine Niederschrift angefertigt wird. 2In der Niederschrift ist zu dokumentieren: 1. Name der verantwortlichen Person, 2. Art und Menge der verwendeten Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel, 3. Ort, Beginn und Ende der Begasung, 4. Zeitpunkt der Freigabe, 5. andere im Sinne von § 15 beteiligte Arbeitgeber und 6. die getroffenen Maßnahmen. (2) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. (3)