(1) 1Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass über die Begasungen eine Niederschrift angefertigt wird. 2In der Niederschrift ist zu dokumentieren: 1. Name der verantwortlichen Person, 2. Art und Menge der verwendeten Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel, 3. Ort, Beginn und Ende der Begasung, 4. Zeitpunkt der Freigabe, 5. andere im Sinne von § 15 beteiligte Arbeitgeber und 6. die getroffenen Maßnahmen. (2) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. (3)
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