Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 241 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469), an den Ausgangsort rückgeführt oder kehrt er an den Ausgangsort zurück, wird hierdurch eine Kostenerstattungspflicht nach den § 103 bis § 105 nicht begründet.
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