§ 140 e SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 140 e SGB V Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

§ 140 e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.