§ 140 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 140 BSHG Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften

§ 140 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen außer den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.